nahme von Geldern sowie Nutzung des angeblichen Elternhauses der Beschwerdeführerin in Italien. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft inkl. Vermögensverwaltung und Klärung der Eigentumsverhältnisse des Elternhauses der Beschwerdeführerin in Italien erscheine daher erforderlich und geeignet, um dem Schutzbedarf der Beschwerdeführerin adäquat zu begegnen. Die Massnahme sei damit verhältnismässig.