Eine Unterstützung der hilfsbedürftigen Beschwerdeführerin durch die Familie in den Bereichen Finanzen und Administration falle mit dem Widerruf der Erklärung, wonach sie sich mit der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten durch ihre Tochter einverstanden erklärt habe, nunmehr ausser Betracht. Anlässlich der Anhörung vom 26. September 2022 sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin ein erhebliches Misstrauen gegenüber der die finanziellen Angelegenheiten erledigenden Tochter hege, namentlich betreffend angeblicher eigenmächtiger Ent- -7-