2.3. Die Vorinstanz führte zur Begründung des vorinstanzlichen Entscheids aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand betreffend die selbständige Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten vorliege. Die Beschwerdeführerin sei mit der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung einverstanden. Eine Unterstützung der hilfsbedürftigen Beschwerdeführerin durch die Familie in den Bereichen Finanzen und Administration falle mit dem Widerruf der Erklärung, wonach sie sich mit der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten durch ihre Tochter einverstanden erklärt habe, nunmehr ausser Betracht.