Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Da die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend nicht in Frage steht, ist von der Wirksamkeit der von der Beschwerdeführerin ausgestellten Generalvollmacht vom 8. Juni 2023 auszugehen. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.