3.3. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 reichte die Tochter die Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2023 ein, mit welcher sie zur deren rechtsgültigen Vertretung in allen Belangen berechtigt wurde. 3.4. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. Juli 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- -5-