- die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft in Italien zu prüfen (mittels Grundbucheintrag) und, sollte die Liegenschaft oder Teile davon im Besitz der Betroffenen sein, bei einem allfälligen Verkauf / einer allfälligen Verwertung, die Interessen der Betroffenen zu wahren sowie gegebenenfalls die Zustimmung des Familiengerichts gemäss Art. 416 ZGB einzuholen. 4. Zur Beiständin wird D., […], ernannt. 5. Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen.