1.4. In der Folge sah das Familiengericht Lenzburg mit Entscheid vom 10. November 2022 von der Errichtung einer behördlichen Massnahme ab (act. 61 in KEMN.2022.516). 2. 2.1. Gestützt auf eine entsprechende Erklärung der Betroffenen, mit der Übernahme der Finanzverwaltung durch ihre Tochter nicht mehr einverstanden zu sein und ihren Antrag, eine Beistandschaft für die Bereiche Administration und Finanzen zu errichten, beantragten die Sozialen Dienste der Gemeinde Q. beim Familiengericht Lenzburg mit Eingabe vom 21. November 2022 die Prüfung der Wiedererwägung des Entscheids vom 10. November 2022 (act. 66 f. in KEMN.2022.516).