Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.54 (KE.2022.461 / KEMN.2022.516) Art. 71 Entscheid vom 9. September 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch B._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. Dezember 2022 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Gestützt auf die Gefährdungsmeldung der Spitex C., welche durch die so- zialen Dienste der Gemeinde Q. zusammen mit einem Amtsbericht mit Postaufgabe vom 18. August 2022 eingereicht wurde, eröffnete das Fami- liengericht Lenzburg für die Betroffene A., geboren am tt.mm.1936, ein Ver- fahren zur Prüfung allfälliger erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen (act. 2 ff. in KEMN.2022.516). 1.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 26. September 2022 (act. 47 ff. in KEMN.2022.516) zeigte sich die Betroffene unsicher darüber, ob ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten weiterhin von ih- rer Tochter B. (nachfolgend: Tochter) erledigt werden sollen. Es wurde diesbezüglich eine Bedenkzeit von zwei Wochen vereinbart (act. 57 in KEMN.2022.516). 1.3. Im Anschluss an die Anhörung vom 26. September 2022 reichte die Spitex C. am 5. Oktober 2022 eine Bestätigung der Betroffenen ein, wonach diese einverstanden sei, dass ihre Tochter weiterhin die Finanzen für sie erledige (act. 59 f. in KEMN.2022.516). 1.4. In der Folge sah das Familiengericht Lenzburg mit Entscheid vom 10. No- vember 2022 von der Errichtung einer behördlichen Massnahme ab (act. 61 in KEMN.2022.516). 2. 2.1. Gestützt auf eine entsprechende Erklärung der Betroffenen, mit der Über- nahme der Finanzverwaltung durch ihre Tochter nicht mehr einverstanden zu sein und ihren Antrag, eine Beistandschaft für die Bereiche Administra- tion und Finanzen zu errichten, beantragten die Sozialen Dienste der Ge- meinde Q. beim Familiengericht Lenzburg mit Eingabe vom 21. November 2022 die Prüfung der Wiedererwägung des Entscheids vom 10. November 2022 (act. 66 f. in KEMN.2022.516). 2.2. Daraufhin erliess das Familiengericht Lenzburg in Wiedererwägung des Entscheids vom 10. November 2022 am 1. Dezember 2022 folgenden Ent- scheid im Dispositiv (vgl. KEMN.2022.516): -3- " 1. Der Entscheid vom 10. November 2022 (KEMN.2022.516) wird wiederer- wägungsweise aufgehoben. 2. Für die Betroffene wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB, teilweise i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB, errichtet. 3. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche: - Die Betroffene bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, ihr gesamtes Einkommen und ihr gesamtes Vermögen sorg- fältig zu verwalten (mit Ausnahme eines allfälligen angemessenen Ta- schengelds / Lebensunterhalts; unter anderem Zahlung der monatli- chen Rechnungen, Erstellen eines Budgets, allenfalls Schuldensanie- rung); - die Betroffene bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen, sonstigen Institutionen und Privatperso- nen; - die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft in Italien zu prüfen (mittels Grundbucheintrag) und, sollte die Liegenschaft oder Teile davon im Be- sitz der Betroffenen sein, bei einem allfälligen Verkauf / einer allfälligen Verwertung, die Interessen der Betroffenen zu wahren sowie gegebe- nenfalls die Zustimmung des Familiengerichts gemäss Art. 416 ZGB einzuholen. 4. Zur Beiständin wird D., […], ernannt. 5. Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf An- passung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen. 6. Der Beiständin wird aufgetragen, unverzüglich ein Inventar der zu verwal- tenden Vermögenswerte per 1. Dezember 2022 (Errichtung) aufzunehmen und bis spätestens am 28. Februar 2023 dem Familiengericht einzu- reichen. 7. Der Beiständin wird aufgetragen, den ordentlichen Bericht und die Rech- nung für die Periode vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2024 zu erstatten und diese dem Familiengericht bis spätestens 28. Februar 2025 unaufgefordert (im Doppel) einzureichen. 8. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -4- 2.3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 (Postaufgabe: 12. Dezember 2022) verlangte die Betroffene die schriftliche Begründung des Entscheids vom 1. Dezember 2022 (act. 78 in KEMN.2022.516). 2.4. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 beantragte die Betroffene beim Familienge- richt Lenzburg die Aufhebung der Beistandschaft mit der Begründung, dass eine persönliche Klärung zwischen ihr und ihrer Tochter stattgefunden habe. Ihre Tochter solle weiterhin ihre finanziellen Angelegenheiten verwal- ten (act. 94 in KEMN.2022.516). 3. 3.1. Gegen den der Betroffenen am 17. Mai 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 1. Dezember 2022 erhob die Tochter im Na- men der Betroffenen (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Juni 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die Aufhe- bung der errichteten Beistandschaft. 3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde der Toch- ter Frist zur Einreichung einer Vollmacht für die Vertretung der Beschwer- deführerin angesetzt. 3.3. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 reichte die Tochter die Vollmacht der Be- schwerdeführerin vom 8. Juni 2023 ein, mit welcher sie zur deren rechts- gültigen Vertretung in allen Belangen berechtigt wurde. 3.4. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. Juli 2023 auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheids. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- -5- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person zur Beschwerde legiti- miert. Da die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend nicht in Frage steht, ist von der Wirksamkeit der von der Beschwerdeführerin aus- gestellten Generalvollmacht vom 8. Juni 2023 auszugehen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nach- folgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet hat. 2.2. 2.2.1. Kann eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwä- chezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen, errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die ei- genen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 390 ZGB; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, N. 5.10). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private -6- oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachse- nenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). 2.2.2. Eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledi- gen kann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistand- schaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden. Diese Massnahme schränkt die Handlungsfähigkeit der verbei- ständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Die gleichen Regeln gelten für die Vermögensverwaltung, die im Gesetz als besondere Form der Vertretungsbeistandschaft ausgestaltet ist (Art. 395 ZGB). 2.2.3. Der Zweck von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig sollen die Massnahmen die Selbstbe- stimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Art. 389 Abs. 1 ZGB verlangt ferner, dass eine be- hördliche Massnahme nur dann angeordnet wird, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Per- sonen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vorn- herein als ungenügend erscheint (Ziff. 1); oder wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vor- sorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Ziff. 2). Gemäss Abs. 2 muss schliesslich jede Massnahme er- forderlich und geeignet sein. Damit werden der Subsidiaritätsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip verankert, welche bei allen behördlichen Massnahmen zu beachten sind. 2.3. Die Vorinstanz führte zur Begründung des vorinstanzlichen Entscheids aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand betreffend die selbständige Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegen- heiten vorliege. Die Beschwerdeführerin sei mit der Errichtung einer Ver- tretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung einverstanden. Eine Un- terstützung der hilfsbedürftigen Beschwerdeführerin durch die Familie in den Bereichen Finanzen und Administration falle mit dem Widerruf der Er- klärung, wonach sie sich mit der Erledigung ihrer finanziellen und administ- rativen Angelegenheiten durch ihre Tochter einverstanden erklärt habe, nunmehr ausser Betracht. Anlässlich der Anhörung vom 26. September 2022 sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin ein erhebliches Misstrauen gegenüber der die finanziellen Angelegenheiten erledigenden Tochter hege, namentlich betreffend angeblicher eigenmächtiger Ent- -7- nahme von Geldern sowie Nutzung des angeblichen Elternhauses der Be- schwerdeführerin in Italien. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft inkl. Vermögensverwaltung und Klärung der Eigentumsverhältnisse des El- ternhauses der Beschwerdeführerin in Italien erscheine daher erforderlich und geeignet, um dem Schutzbedarf der Beschwerdeführerin adäquat zu begegnen. Die Massnahme sei damit verhältnismässig. 2.4. Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, es habe zwischenzeitlich eine persönliche Klärung zwischen ihr und ihrer Tochter stattgefunden und sie möchte, dass ihre Tochter weiterhin ihre fi- nanziellen Angelegenheiten verwalte. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit seien die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Führung ihrer Fi- nanzen gewährleistet. Mit der familiären Unterstützung falle der Schutzbe- darf weg, weshalb die Beistandschaft aufzuheben sei. 3. 3.1. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Persönlichkeit der Beschwerde- führerin nach dem Ableben ihres Ehemannes im Jahre […] stark verändert hat. Aus diesem Grund hat sich die Beziehung zwischen der Beschwerde- führerin und ihrer Tochter in der Vergangenheit als schwierig gestaltet. Die Tochter hat sich jedoch auch unter diesen erschwerten Umständen weiter- hin bereit erklärt, die Finanzen und Administration für die Beschwerdefüh- rerin zu erledigen, insbesondere auch, weil sie dies dem verstorbenen Va- ter (Ehemann der Beschwerdeführerin) versprochen hat (act. 52 und 55 in KEMN.2022.516). Die Tochter schilderte anlässlich der Anhörung vom 26. September 2022 nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in Be- zug auf die administrativen und finanziellen Angelegenheiten verwirrt sei, was von der Spitexmitarbeiterin entsprechend bestätigt wurde (vgl. act. 48 f. und 53 in KEMN.2022.516) und auch durch die ständigen Mei- nungswechsel der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erledigung dieser Angelegenheiten zweifellos ersichtlich ist. Die Details der Steuerveranla- gung (act. 6 in KEMN.2022.516) und die EL-Berechnung (act. 36 in KEMN.2022.516) zeigen, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vorgebrachte Behauptung, die Tochter habe Fr. 30'000.00 von ihr entwendet und von ihrer Bank abgehoben (act. 57 in KEMN.2022.516), nicht der Realität entsprechen kann. Die Tochter führte anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung sodann nachvoll- ziehbar aus, dass das Elternhaus ihrer 87-jährigen Mutter und deren […] Geschwister bereits vor Jahrzehnten verkauft worden sei (act. 54 f. in KEMN.2022.516). -8- 3.2. 3.2.1. Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt und aufgrund dessen in finan- zieller und administrativer Hinsicht eine entsprechende Schutzbedürftigkeit gegeben ist. 3.2.2. Mit Entscheid vom 10. November 2022 verzichtete die Vorinstanz nach ge- tätigten Abklärungen und Eingang einer Erklärung der Beschwerdeführerin (act. 60 in KEMN. 2022.516), nach welcher die Beschwerdeführerin sich einverstanden erklärte, dass ihre Tochter für sie die finanziellen Angele- genheiten weiterführen solle, auf die Errichtung einer behördlichen Mass- nahme. Gestützt auf einen Wiedererwägungsantrag der Beschwerdeführe- rin vom 21. November 2022 und die in diesem Zusammenhang widerrufene Einverständniserklärung bzw. Beantragung der Errichtung einer Beistand- schaft (act. 67 in KEMN.2022.516) erliess die Vorinstanz (zurecht) – in Wie- dererwägung des Entscheids vom 10. November 2022 – den angefochte- nen Entscheid vom 1. Dezember 2022 und errichtete eine Beistandschaft als behördliche Massnahme. Erst im Rahmen der Beschwerde vom 9. Juni 2023 wurde von der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft gefordert, nachdem in der Zwischenzeit eine persönliche Klärung zwischen ihr und ihrer Tochter stattgefunden hatte. Die Beschwerdeführerin wünschte dabei, dass ihre Tochter für sie die finanziellen Angelegenheiten verwalte. Diese Erklärung gab die Beschwerdeführerin im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte, aus freien Stücken und ohne Beeinflussung ab, was am 7. Juni 2023 so notariell beglaubigt wurde. 3.3. 3.3.1. Es stellt sich daher vorliegend die Frage, ob das Wohl und der Schutz der Beschwerdeführerin in finanziellen und administrativen Angelegenheiten durch ihre Tochter gewährleistet ist. 3.3.2. Die Tochter kümmert sich seit dem Ableben des Ehemanns der Beschwer- deführerin im Jahr […] um deren finanziellen Angelegenheiten. Gemäss den Akten verwaltet sie die Rente der Beschwerdeführerin, begleicht sämt- liche Zahlungen und leitet der Beschwerdeführerin monatlich einen Betrag zur freien Verfügung weiter. Ausserdem macht sie die Steuererklärung für die Beschwerdeführerin und ist für das Einreichen der Arztrechnungen an die Krankenkasse zuständig. Gemäss den Akten erhält die Beschwerde- führerin Ergänzungsleistungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Tochter die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin nicht sorgfältig ver- waltet und allfällige ihr zustehende Ansprüche nicht geltend gemacht hat. -9- Es kann vorliegend der Schluss gezogen werden, dass die Tochter geeig- net ist, die administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Beschwer- deführerin in ihrem Interesse wahrzunehmen. Im Übrigen gilt auch festzu- halten, dass für die Erledigung der finanziellen und administrativen Belange der Beschwerdeführerin das Verhältnis zwischen ihr und ihrer Tochter, wel- ches sich in der Vergangenheit nicht immer harmonisch darstellte, nicht im selben Masse von Gewicht ist wie bei einer Personensorge. Unter dem As- pekt der Selbstbestimmung, der Subsidiarität sowie der Verhältnismässig- keit ist somit die mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 1. De- zember 2022 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB, teilweise i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB, aufzuheben. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 1. Dezember 2022 aufgehoben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.