Weiter sucht der Betroffene "ab November in der Stadt Q. oder im Kanton eine Wohnmöglichkeit" (vgl. Schreiben Beistand vom 25. April 2023). Es besteht demnach eine hohe Unsicherheit, wo der Betroffene ab November 2023 seinen Wohnsitz haben wird. Eine Übertragung an die Gesuchgegnerin ist daher abzulehnen. Sie läge mithin – wie die Gesuchgegnerin richtigerweise bemerkt – auch nicht im Interesse des Betroffenen, da mit möglicherweise halbjährlich oder jährlich wechselnden Zuständigkeiten bzw. Beiständen keine Kontinuität und Stabilität in der Mandatsführung gewährleistet wäre.