Der Betroffene verfügt lediglich über einen vom 1. April 2023 bis 31. Oktober 2023 befristeten Untermietvertrag für die Wohnung in der Stadt Q.. Ein längerfristiger Wohnsitz in der Stadt Q. ist – mit Blick auf die von der Gesuchgegnerin zutreffend erwähnten aktuellen Gegebenheiten (Wohnungsmarkt in der Stadt Q., Betroffener ist Sozialhilfeempfänger, ohne feste Arbeit und besitzt zahlreiche Einträge im Betreibungsregister) – zumindest fraglich. Weiter sucht der Betroffene "ab November in der Stadt Q. oder im Kanton eine Wohnmöglichkeit" (vgl. Schreiben Beistand vom 25. April 2023).