2.3. Unbestritten wechselte der Betroffene per 1. April 2023 seinen Wohnsitz von S. in die Stadt Q., weshalb gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB die Gesuchgegnerin die Massnahme ohne Verzug zu übernehmen hat, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Mit der Gesuchgegnerin ist das Vorliegen eines wichtigen Grunds derzeit zu bejahen: Der Betroffene verfügt lediglich über einen vom 1. April 2023 bis 31. Oktober 2023 befristeten Untermietvertrag für die Wohnung in der Stadt Q..