Die im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Massnahme errichtet und geführt wird. Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23-26 ZGB (URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 3 zu Art. 442 ZGB mit Hinw. auf BGE 137 III 593 E. 3.1. f.). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).