3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte die Gesuchstellerin, sie sei "unter Kosten und Entschädigungsfolgen" im Verfahren KE.2022.813 für behördlich nicht zuständig zu erklären und die Zuständigkeit sei an die Gesuchgegnerin zu überweisen. 3.2. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2023 lehnte die Gesuchgegnerin die Übernahme der Massnahme ab, sofern überhaupt auf den Antrag der Gesuchstellerin eingetreten werden könne. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: