2.6. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 lehnte die Gesuchgegnerin die Übernahme der Massnahme für den Betroffenen ab. Dies daher, weil der Betroffene lediglich über einen befristeten Untermietvertrag mit Laufzeit vom 1. April 2023 bis am 31. Oktober 2023 verfügte und sich ein Verbleib des Betroffenen "als Sozialhilfeempfänger mit sehr vielen Betreibungen" in der Stadt Q. aufgrund der angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt schwierig sein dürfte. Es mangle daher an der notwendigen Stabilität des Aufenthaltsorts, was ein gewisses Zuwarten rechtfertige bis der Betroffene einen unbefristeten Mietvertrag in der Stadt Q. abgeschlossen habe.