2. 2.1. Am 20. März 2023 informierte der Beistand die Gesuchstellerin, der Betroffene habe per 1. April 2023 eine Wohnung in Q. und wolle S. bzw. den Kanton Aargau definitiv und für immer verlassen. Aus seiner Sicht sei weder eine Anpassung der Massnahme angezeigt, noch seien Umstände im Spiel, die gegen eine Übertragung sprechen würden. 2.2. Mit Schreiben vom 6. April 2023 ersuchte die Gesuchstellerin die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Q. (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Massnahme zu übernehmen, da der Betroffene seinen Wohnsitz verlegt habe.