Betreff Klärung der Zuständigkeit -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 6. September 2022 (KEMN.2022.1293) errichtete das Familiengericht Baden als Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Gesuchstellerin) für A. (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.1982, eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB und ernannte B. (nachfolgend: Beistand) zum Beistand.