Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.52 (KE.2022.813; KEZW.2023.35) Art. 62 Entscheid vom 28. Juli 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Gesuchstellerin Bezirksgericht Baden Familiengericht, […] Gesuchgegnerin Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Q._____, […] Betroffene A._____, Person […] Beistand B._____, […] Betreff Klärung der Zuständigkeit -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 6. September 2022 (KEMN.2022.1293) errichtete das Familiengericht Baden als Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Ge- suchstellerin) für A. (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.1982, eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB und ernannte B. (nachfolgend: Beistand) zum Beistand. 2. 2.1. Am 20. März 2023 informierte der Beistand die Gesuchstellerin, der Be- troffene habe per 1. April 2023 eine Wohnung in Q. und wolle S. bzw. den Kanton Aargau definitiv und für immer verlassen. Aus seiner Sicht sei we- der eine Anpassung der Massnahme angezeigt, noch seien Umstände im Spiel, die gegen eine Übertragung sprechen würden. 2.2. Mit Schreiben vom 6. April 2023 ersuchte die Gesuchstellerin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Q. (nachfolgend: Ge- suchsgegnerin) die Massnahme zu übernehmen, da der Betroffene seinen Wohnsitz verlegt habe. 2.3. Im Nachgang zum telefonischen Austausch zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchgegnerin vom 19. April 2023 forderte die Gesuchstellerin den Beistand auf, mit dem Betroffenen in Kontakt zu treten und innert 10 Tagen verschiedene Fragen zur zukünftigen Wohnsituation und dem beabsichtigten Lebensmittelpunkt des Betroffenen zu beantworten. 2.4. Mit Schreiben vom 25. April 2023 erging die Stellungnahme des Beistands und des Betroffenen. Der Beistand gab gegenüber der Gesuchstellerin an, der aktuelle Mietvertrag sei zwar bis Oktober 2023 befristet, der Betroffene beabsichtige jedoch, auch ab November 2023 in Q. bleiben zu wollen, da er dort mehr Möglichkeiten für sich sehe, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Betroffene wolle auf keinen Fall zurück in den Kanton Aargau, sondern "su- che ab November in der Stadt Q. oder im Kanton eine Wohnmöglichkeit" und habe gemäss eigenen Angaben "ein paar Bewerbungen offen, wo er sich gute Chancen" ausrechne. 2.5. Am 4. Mai 2023 liess die Gesuchstellerin der Gesuchgegnerin das Schrei- ben des Beistands zukommen. -3- 2.6. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 lehnte die Gesuchgegnerin die Über- nahme der Massnahme für den Betroffenen ab. Dies daher, weil der Be- troffene lediglich über einen befristeten Untermietvertrag mit Laufzeit vom 1. April 2023 bis am 31. Oktober 2023 verfügte und sich ein Verbleib des Betroffenen "als Sozialhilfeempfänger mit sehr vielen Betreibungen" in der Stadt Q. aufgrund der angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt schwierig sein dürfte. Es mangle daher an der notwendigen Stabilität des Aufenthaltsorts, was ein gewisses Zuwarten rechtfertige bis der Betroffene einen unbefristeten Mietvertrag in der Stadt Q. abgeschlossen habe. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 an die Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte die Gesuch- stellerin, sie sei "unter Kosten und Entschädigungsfolgen" im Verfahren KE.2022.813 für behördlich nicht zuständig zu erklären und die Zuständig- keit sei an die Gesuchgegnerin zu überweisen. 3.2. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2023 lehnte die Gesuchgegnerin die Über- nahme der Massnahme ab, sofern überhaupt auf den Antrag der Gesuch- stellerin eingetreten werden könne. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehör- den entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwer- deinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 Bst. b der Kammer für Kindes- und Erwach- senenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau. 1.2. Strittig ist die interkantonale Zuständigkeit. Die Gesuchstellerin war im Ver- hältnis zur Gesuchgegnerin als erste Behörde mit dem Fall befasst, wes- halb der Antrag nach erfolglosem Meinungsaustausch (Art. 444 Abs. 3 -4- ZGB) zu Recht von ihr eingereicht wurde und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau über die Zu- ständigkeit zu entscheiden hat (Art. 444 Abs. 4 ZGB). 1.3. Art. 444 Abs. 4 ZGB enthält keine bundesgesetzliche Ermächtigung, die es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eines Kantons gestattet, die Zustän- digkeit der Erwachsenenschutzbehörde eines anderen Kantons mit binden- der Wirkung zu bestimmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Obergerichts des Kantons Aargau kann vorliegend nur beurtei- len, ob die Zuständigkeit der Gesuchstellerin gegeben ist. Es kann aber – entgegen dem Antrag der Gesuchstellerin – nicht die Gesuchgegnerin ver- pflichten, die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen zu übernehmen (vgl. BGE 141 III 84 E. 4.4). 2. 2.1. Als Regel knüpft Art. 442 Abs. 1 ZGB für die Zuständigkeit der Erwachse- nenschutzbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen volljähri- gen Person an. So soll im Interesse der Person garantiert werden, dass die Errichtung und die Massnahmenführung mit ihrem Lebensmittelpunkt ver- bunden sind und den lokalen Gegebenheiten insbesondere in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme (Sozialdienst, Beratungsstellen, andere Dienstleistungen etc.) Rechnung tragen. Die im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Massnahme errichtet und geführt wird. Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23-26 ZGB (URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 3 zu Art. 442 ZGB mit Hinw. auf BGE 137 III 593 E. 3.1. f.). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so über- nimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Ein wichtiger Grund kann etwa darin liegen, dass die Massnahme ohnehin auf- gehoben werden muss oder lediglich noch einzelne Geschäfte anfallen. Sodann kann auch die mangelnde Stabilität des neuen Aufenthaltsorts ein gewisses Zuwarten mit der Übertragung der Massnahme rechtfertigen (URS VOGEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 442 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2017/5A_484/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3). 2.2. Aus den Akten ergeben sich folgende unbestrittenen Eckdaten: Der Be- troffene wohnte bis zum 31. März 2023 seit "ein paar Jahren" in S.. Seit dem 1. April 2023 wohnt er als Untermieter an der […], und ist in der Stadt Q. angemeldet (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme der Gesuchgegnerin). Der Untermietvertrag enthält eine feste Vertragsdauer bis am 31. Oktober -5- 2023 (KEZW.2023.35 und Beilage 2 zur Stellungnahme der Gesuchgegne- rin). 2.3. Unbestritten wechselte der Betroffene per 1. April 2023 seinen Wohnsitz von S. in die Stadt Q., weshalb gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB die Gesuch- gegnerin die Massnahme ohne Verzug zu übernehmen hat, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Mit der Gesuchgegnerin ist das Vor- liegen eines wichtigen Grunds derzeit zu bejahen: Der Betroffene verfügt lediglich über einen vom 1. April 2023 bis 31. Oktober 2023 befristeten Un- termietvertrag für die Wohnung in der Stadt Q.. Ein längerfristiger Wohnsitz in der Stadt Q. ist – mit Blick auf die von der Gesuchgegnerin zutreffend erwähnten aktuellen Gegebenheiten (Wohnungsmarkt in der Stadt Q., Be- troffener ist Sozialhilfeempfänger, ohne feste Arbeit und besitzt zahlreiche Einträge im Betreibungsregister) – zumindest fraglich. Weiter sucht der Be- troffene "ab November in der Stadt Q. oder im Kanton eine Wohnmöglich- keit" (vgl. Schreiben Beistand vom 25. April 2023). Es besteht demnach eine hohe Unsicherheit, wo der Betroffene ab November 2023 seinen Wohnsitz haben wird. Eine Übertragung an die Gesuchgegnerin ist daher abzulehnen. Sie läge mithin – wie die Gesuchgegnerin richtigerweise be- merkt – auch nicht im Interesse des Betroffenen, da mit möglicherweise halbjährlich oder jährlich wechselnden Zuständigkeiten bzw. Beiständen keine Kontinuität und Stabilität in der Mandatsführung gewährleistet wäre. Die Gesuchstellerin bleibt damit bis zum definitiven Wohnsitzwechsel bzw. einer gewissen Stabilität des Aufenthaltsorts des Betroffenen für die be- hördlichen Massnahmen zuständig. 2.4. Zusammengefasst liegen wichtige Gründe nach Art. 442 Abs. 5 ZGB vor, die gegen die Übernahme der Massnahmen durch die Gesuchgegnerin sprechen. Dementsprechend bleibt die Gesuchstellerin bis zum Wohnsitz- wechsel bzw. einer gewissen Stabilität des Aufenthaltsorts des Betroffenen für die Massnahmen zuständig. 3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass das Familiengericht Baden zur Führung der Mas- snahme des Betroffenen weiterhin zuständig ist 2. Es werden keine Kosten erhoben.