2.3. Der Betroffene hat seinen Wohnsitz Mitte Dezember 2022 unbestritten von R. nach Q. gewechselt, womit die Gesuchgegnerin ohne Verzug die Massnahme zu übernehmen hat, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Solche wichtigen Gründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Gesuchgegnerin lehnt "die Übernahme von Weisungen ohne Beistandschaften" vielmehr pauschal ab, entsprechend übernehme sie auch die vorliegende Massnahme nicht (Schreiben Gesuchgegnerin vom 10. Februar 2023). Fraglich ist, ob Weisungen ohne Beistandschaften gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB übertragen werden können.