3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass das Familiengericht Aarau für die weitere Führung der Massnahme für A. zuständig ist. 2. Das Familiengericht Aarau sei anzuweisen, die Massnahme ohne Verzug zu übernehmen." 3.2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 verzichtete die Gesuchgegnerin auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 26. Mai 2023. -3- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: