Betreff Klärung der Zuständigkeit -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2022 (KEMN.2022.29) wies das Familiengericht Laufenburg als Kindesschutzbehörde (nachfolgend: Gesuchstellerin) A. (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm 2009, und dessen Mutter, B. (nachfolgend: Mutter), gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an, bis zum 30. Juni 2023 regelmässige Beratungen der E. insbesondere zur schulischen und gesundheitlichen Entwicklung des Betroffenen sowie betreffend rechtliche Angelegenheiten wahrzunehmen.