Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.51 (KE.2022.00041 / KEZW.2023.2) Art. 58 Entscheid vom 20. Juli 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Gesuchstellerin Bezirksgericht Laufenburg Familiengericht, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg Gesuchgegnerin Bezirksgericht Aarau Familiengericht, Kasinostrasse 5, Postfach, 5001 Aarau Betroffene A._____, Person […] Mutter B._____, […] Betreff Klärung der Zuständigkeit -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2022 (KEMN.2022.29) wies das Familien- gericht Laufenburg als Kindesschutzbehörde (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) A. (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm 2009, und dessen Mutter, B. (nachfolgend: Mutter), gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an, bis zum 30. Juni 2023 regelmässige Beratungen der E. insbesondere zur schuli- schen und gesundheitlichen Entwicklung des Betroffenen sowie betreffend rechtliche Angelegenheiten wahrzunehmen. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 ersuchte die Gesuchstellerin das Fa- miliengericht Aarau (nachfolgend: Gesuchgegnerin), die Massnahme zu übernehmen, da der Betroffene und seine Mutter seit dem 13. Dezember 2022 in Q. leben würden. Aus ihrer Sicht sprächen keine wichtigen Gründe gegen eine Übertragung auf die neu zuständige Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde. 2.2. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 erklärte die Gesuchgegnerin gegen- über der Gesuchstellerin, sie lehne "die Übernahme von Weisungen ohne Beistandschaften" ab, entsprechend würde sie die Massnahme des Be- troffenen nicht übernehmen. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 an die Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz des Obergerichts stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass das Familiengericht Aarau für die weitere Füh- rung der Massnahme für A. zuständig ist. 2. Das Familiengericht Aarau sei anzuweisen, die Massnahme ohne Verzug zu übernehmen." 3.2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 verzichtete die Gesuchgegnerin auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 26. Mai 2023. -3- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehör- den entscheidet gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid ge- mäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und § 10 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts. 1.2. Strittig ist die innerkantonale Zuständigkeit. Die Gesuchstellerin war im Ver- hältnis zur Gesuchgegnerin als erste Behörde mit dem Fall befasst, wes- halb der Antrag nach erfolglosem Meinungsaustausch (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 3 ZGB) zu Recht von ihr eingereicht wurde und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz über die Zuständigkeit zu entscheiden hat (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 4 ZGB). 2. 2.1. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen grund- sätzlich von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeord- net. Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Be- hörden zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Wechselt ein Kind, für welches eine Massnahme besteht, seinen Wohnsitz, so über- nimmt die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme ohne Verzug, so- fern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Für hängige Verfahren verändert sich die Zuständig- keit bis zu deren Abschluss nicht (Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB). 2.2. Aus den Akten ergeben sich folgende unbestrittenen Eckdaten: Die Ge- suchstellerin errichtete für den minderjährigen Betroffenen am 1. Dezem- ber 2022 eine Massnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB. So wurden er und seine Mutter angewiesen, bis zum 30. Juni 2023 regelmässige Be- -4- ratungen der E. insbesondere zu den Themen schulische und gesundheit- liche Entwicklung sowie rechtliche Angelegenheiten wahrzunehmen. Am 13. Dezember 2022 zog der Betroffene mit seiner Mutter nach Q., wo er seit dem 14. Dezember 2022 (Auskunft Einwohnerdienste R. vom 5. Ja- nuar 2023 [KEMN.2022.29]) bzw. dem 15. Dezember 2022 (vgl. Eintrag in der Gemeinderegistersysteme-Plattform, zuletzt besucht am: 20. Juli 2023) seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB hat. Die Massnahme wurde gemäss Schreiben der E. vom 17. Januar 2023 noch nicht gestartet, da aufgrund des Umzugs des Betroffenen und seiner Mutter eine Übertra- gung der Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB geprüft werde. 2.3. Der Betroffene hat seinen Wohnsitz Mitte Dezember 2022 unbestritten von R. nach Q. gewechselt, womit die Gesuchgegnerin ohne Verzug die Mass- nahme zu übernehmen hat, sofern keine wichtigen Gründe dagegen spre- chen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Solche wichtigen Gründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Gesuchgegnerin lehnt "die Übernahme von Weisungen ohne Beistand- schaften" vielmehr pauschal ab, entsprechend übernehme sie auch die vor- liegende Massnahme nicht (Schreiben Gesuchgegnerin vom 10. Februar 2023). Fraglich ist, ob Weisungen ohne Beistandschaften gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB übertragen werden können. Der Umstand, dass es sich bei einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB ebenso um eine Kindesschutz- massnahme im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB wie bei der von der Gesuch- gegnerin erwähnten Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB handelt (vgl. Ge- setzessystematik sowie z.B. DANIEL ROSCH/ANDREA HAURI, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenen- schutz, 3. Aufl., Bern 2022, Rz. 1004) spricht eher für eine Übertragungs- möglichkeit nach Art. 442 Abs. 5 ZGB. Dies kann jedoch vorliegend offen- gelassen werden: Im Zeitpunkt der Äusserung der ablehnenden Haltung bestanden keine Anzeichen für einen lediglich temporären Wohnsitz des Betroffenen in Q.. Eine Beratung durch die E. war somit bereits damals nicht mehr zielführend und ist es auch im jetzigen Zeitpunkt nicht. Ob die Gesuchsgegnerin die bestehende Weisung zur Prüfung und Abänderung übernommen oder als neu zuständige Behörde ein neues Verfahren zur Prüfung und Änderung eröffnet hätte, führt zum gleichen Ergebnis; ihre Zu- ständigkeit für die Führung der Kindesschutzmassnahmen. Die Gesuchs- gegnerin hat daher zum Wohl des Betroffenen umgehend die mit Entscheid der Gesuchstellerin vom 1. Dezember 2022 angeordnete Beratung zur schulischen und gesundheitlichen Entwicklung des Betroffenen sowie be- treffend rechtliche Angelegenheiten im Raum Q. aufzugleisen, umzusetzen und gegebenenfalls anderweitige Massnahmen zu prüfen. -5- 2.4. Zusammengefasst ist das nach dem Wohnsitzwechsel neu zuständige Fa- miliengericht Aarau anzuweisen, die Führung der Kindesschutzmassnah- men zu übernehmen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Das Familiengericht Aarau als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird angewiesen, die Führung der Kindesschutzmassnahmen für den Be- troffenen zu übernehmen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.