2.5. Da eine Zuständigkeit der bisherigen Kindesschutzbehörde, welche weder am zivilrechtlichen Wohnsitz noch am Aufenthaltsort des betroffenen Kindes liegt, von Art. 315 ZGB nicht vorgesehen ist (KOKES, a.a.O., S. 534), fällt auch eine Beibehaltung der Zuständigkeit der Gesuchstellerin ausser Betracht. Vielmehr erscheint unter dem Aspekt der besseren Eignung die Übertragung der Massnahme an die Gesuchgegnerin im Sinne der Kontinuität angezeigt (KOKES, a.a.O., S. 534). Dies auch daher, weil es das Wohl des Betroffenen fordert, dass die Wohnsitzregeln unformalistisch ausgelegt werden (BGE 141 III 84 E. 4.6 m.w.