Der Vater des Betroffenen ist abgewiesener Asylbewerber und wurde in der Zwischenzeit von W. nach T. "umplatziert" (vgl. Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. Juni 2023 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts und E-Mail der Beiständin an die Gesuchstellerin vom 18. April 2023 [KEZW.2023.36]). Der Wohnsitz des Betroffenen befindet sich demnach unbestritten nicht mehr in W., sondern in T. (DANIEL STAEHE- LIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 23 ZGB m.w.H.), womit das Bezirksgericht Lenzburg als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Lenzburg zuständig wäre, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprächen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB).