2.4.2. Diesfalls befände sich der Wohnsitz des Kinds – wie die Gesuchgegnerin zutreffend feststellt (vgl. Stellungnahme, Ziff. 2.1) – am Wohnsitz des Vaters (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 25 ZGB m.H.a. BGE 133 III 305 E. 3.3.4 und weitere). Der Vater des Betroffenen ist abgewiesener Asylbewerber und wurde in der Zwischenzeit von W. nach T. "umplatziert" (vgl. Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. Juni 2023 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts und E-Mail der Beiständin an die Gesuchstellerin vom 18. April 2023 [KEZW.2023.36]).