2.4. 2.4.1. Selbst wenn jedoch mit der Gesuchgegnerin davon auszugehen wäre, dass (zumindest faktisch) die elterliche Sorge bloss dem Vater des Betroffenen zukommt, wäre eine Übertragung an die dadurch zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde abzulehnen: