Dennoch ist mangels anderslautenden Akten davon auszugehen, dass formell nach wie vor die elterliche Sorge den Eltern des Betroffenen gemeinsam zusteht. Folglich gilt – da die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben und dem Vater des Betroffenen die Obhut entzogen wurde – der Aufenthaltsort des Betroffenen als sein Wohnsitz (vgl. E. 2.2.2 hiervor), also am Ort der Einrichtung in R. [Q. ist Ortsteil von R.]. Gestützt auf § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Dekrets über die Bezirks- und Kreiseinteilung (DBK) vom 21. September 2010 (SAR 117.110) ist demnach die Gesuchgegnerin als zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbe- -8-