Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass in den letzten Jahren seit der Rückkehr in die Schweiz zwischen dem Betroffenen und seiner Mutter bzw. dieser und dem Vater des Betroffenen oder der Beiständin irgendein Kontakt stattgefunden hätte. Mit der Gesuchgegnerin ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin dem Vater faktisch die alleinige elterliche Sorge zugestanden hat. Dennoch ist mangels anderslautenden Akten davon auszugehen, dass formell nach wie vor die elterliche Sorge den Eltern des Betroffenen gemeinsam zusteht.