liess den Betroffenen per 14. Oktober 2019 im Kinderheim D. unterbringen (KEMN.2019.690). Mit Entscheid vom 10. Februar 2020 wurde der Betroffene per 13. Februar 2020 bis auf Weiteres im Kinderheim C. in Q. untergebracht (KEMN. 2019.869), wo er sich auch heute noch aufhält (vgl. Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. Juni 2023 an die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts). Seit Dezember 2020 verbringt der Betroffene in regelmässigen Abständen bei einer Kontaktfamilie in S. […] Wochenend- und Ferienzeit (KEMN.2021.110). Der Vater des Betroffenen wurde in der Zwischenzeit nach T. "umplatziert".