1.3.2. Auch die von der Gesuchgegnerin sinngemäss beantragte Rückweisung der Sache an die Gesuchstellerin mit der gleichzeitigen Anweisung, diese solle ihre Übernahmeanfrage vollständig begründen, ist abzuweisen. Vorab handelt es sich hierbei nicht um eine (einseitige) Übernahmeanfrage, vielmehr ist im Rahmen des Austausches gemeinsam zu prüfen, ob die Subsumption des Sachverhalts unter die massgebenden Bestimmungen nicht zu einem einheitlichen Auslegungsergebnis führt (LUCA MARANTA, a.a.O., N. 12 zu Art.