" 1. Auf das Begehren zur Zuständigkeitsklärung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau vom 16.05.2023 sei nicht einzutreten. Stattdessen sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau anzuweisen, ihre Übernahmeanfrage vom 01.05.2023 vollständig zu begründen (insb. unter Beantwortung der im Schreiben vom 03.05.2023 gestellten Rückfragen). 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die örtliche Zuständigkeit für die Weiterführung der Massnahme nicht bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bremgarten liegt." Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: