2. 2.1. Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 ersuchte die Gesuchstellerin das Familiengericht Bremgarten (nachfolgend: Gesuchgegnerin) die Massnahme zu übernehmen, da der Betroffene neu nach Q. und damit in das Zuständigkeitsgebiet der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bremgarten gezogen sei. Aus ihrer Sicht sprächen keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB gegen eine Übertragung auf die neu zuständige Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde. Weiter hätten ihre Abklärungen ergeben, dass die bisherige Beiständin die Beistandschaft nicht weiterführe.