403 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands in der entsprechenden Angelegenheit entfallen. Ohne Mandatsträgerwechsel wäre damit der Auftrag des Beistands für die Betroffenen blockiert bzw. im Falle einer nachträglichen Feststellung einer Interessenkollision für die Betroffenen einseitig unverbindlich (vgl. REUSSER, a.a.O., N. 29 zu Art. 403 ZGB), was weder im Sinne der Mutter noch des Beschwerdeführers sein dürfte. 2.5. Zusammengefasst besteht beim Beschwerdeführer eine abstrakte indirekte Interessenkollision, weshalb der von der Vorinstanz vorgenommene Mandatsträgerwechsel zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.