Es kommt auch nicht auf die persönlichen Qualitäten bzw. die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beistands an (Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2018 vom 11. April 2019, E. 3.1 mit Hinweisen). Weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5 Rz. 8) erübrigen sich daher. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Interessenkollision gemäss Art. 403 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands in der entsprechenden Angelegenheit entfallen.