Für die vorliegende abstrakte Interessenkollision ist es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 6 Rz. 9) – daher unbeachtlich, ob der Beschwerdeführer "sein Mandat stets im vollen Interesse [der Betroffenen] ausgeführt" hat. Vielmehr genügt die blosse Möglichkeit, dass die Interessen der verbeiständeten Personen gefährdet sein könnten (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 14 zu Art. 403 ZGB). Es kommt auch nicht auf die persönlichen Qualitäten bzw. die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beistands an (Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2018 vom 11. April 2019, E. 3.1 mit Hinweisen).