306 Abs. 3 ZGB gerade von Gesetzes wegen, wo eine Interessenkollision besteht, wie dies vorliegend offenkundig ist […]"), was selbstredend auch für den Berater der Mutter gelten muss. Die direkte Interessenkollision zwischen den Interessen der Mutter und der Kinder wird damit zu einer indirekten Interessenkollision im Verhältnis des Beraters der Mutter zu deren Kindern. Für die vorliegende abstrakte Interessenkollision ist es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 6 Rz. 9) – daher unbeachtlich, ob der Beschwerdeführer "sein Mandat stets im vollen Interesse [der Betroffenen] ausgeführt" hat.