ohne Weiteres von einer abstrakten (indirekten) Interessenkollision auszugehen. Dies daher, weil die Mutter und die Kinder gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden, weshalb typischerweise unterschiedliche Interessen zwischen ihnen vorliegen (BIDERBOST, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. Auflage 2016, N. 2 zu Art. 306 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_85/2020 vom 7. Februar 2020 E. 2: "[…] wäre auch nicht zulässig, denn die elterliche Vertretung entfällt gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB gerade von Gesetzes wegen, wo eine Interessenkollision besteht, wie dies vorliegend offenkundig ist […]"), was selbstredend auch für den Berater der Mutter gelten muss.