Demgegenüber berät der Beschwerdeführer auch die Kindsmutter im Hinblick auf die Liquidation des gesamten Nachlasses des verstorbenen Kindsvaters umfassend (angefochtener Entscheid, E. 2.3), was er selber bestätigt (Beschwerde, S. 6 Rz. 9: "[…] kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch die Mutter der Kinder berät […]", vgl. auch Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 2022 S. 3, act. 12 in KEBK.2022.307). Bei dieser Konstellation ist -5-