2.4. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 legte die Vorinstanz schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb eine abstrakte Interessenkollision vorliegt: Der Beschwerdeführer hat als Beistand die Interessen der Betroffenen im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses von deren am tt.mm. 2018 verstorbenen Vater wahrzunehmen. Demgegenüber berät der Beschwerdeführer auch die Kindsmutter im Hinblick auf die Liquidation des gesamten Nachlasses des verstorbenen Kindsvaters umfassend (angefochtener Entscheid, E. 2.3), was er selber bestätigt (Beschwerde, S. 6 Rz.