2.3. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die konkrete Frage, ob eine (abstrakte) Interessenkollision vorliegt, indem der Beschwerdeführer einerseits die Interessen der Betroffenen im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters wahrzunehmen hat und andererseits die Mutter der Betroffenen bei der Nachlassregelung berät.