1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als am Verfahren vor Vorinstanz beteiligte Person zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). -4-