Die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung (zuzüglich MwSt.) zuzusprechen." 2.2. Das Familiengericht Kulm liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 31. Januar 2023 vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: