3. 3.1. Als neuer Beistand wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides G., Rechtsanwalt, […], ernannt. 3.2. Die Ernennungsurkunde wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4. Die bestehende Massnahme wird unverändert weitergeführt. 5. Der neue Beistand wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). 6. -3-