1. 1.1. Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Kulm vom 23. November 2018 wurde für B. (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm. 2014, und für C. (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm. 2017, je eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB angeordnet mit dem Aufgabenbereich, die Interessen der Betroffenen im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses des am tt.mm. 2018 verstorbenen Vaters E. wahrzunehmen. Zur Beiständin wurde F., Sozialdienst des Bezirks H., ernannt (KEMN.2018.409/410).