Eine zeitnahe Verbesserung der Verhältnisse ohne entsprechende professionelle Hilfe ist angesichts des anhaltenden Elternkonflikts nicht absehbar. Ein Zuwarten und die gegebenenfalls damit verbundene Verhärtung der Fronten wäre nicht opportun, zumal B. bereits aktuell eine nicht alterstypische starke Verweigerungshaltung einnimmt, die Verlustängste und einen grossen Loyalitätskonflikt indiziert (S. 5 des angefochtenen Entscheids, vgl. Aktennotiz vom 24. Februar 2023, KEMN.2022.1492 act. 109 f. / KEMN.2022.1493 act.