2023, KEMN.2022.1492 act. 91, 98 f. / KEMN.2022.1493 act. 107, 114 f.) drängt sich die Unterstützung durch eine Beistandschaft, die den Wiederaufbau bzw. den Ausbau der Beziehung der Betroffenen zum Vater als Kernthema hat (vgl. Dispositiv-Ziff. 2, Spiegelstrich 1, 2, 4 und 5), auf. Der Hausbesuch zur Abklärung, ob die Wohnung kindsgerecht eingerichtet sei und die Waffen des Vaters an einem sicheren Ort aufbewahrt würden (Dis- positiv-Ziff. 2, Spiegelstrich 3), ist sodann bereits erfolgt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist (vgl. Eingabe der Beiständin vom 5. Juni 2023, insb. S. 3).