94, 98 / KEMN.2022.1493 act. 110 und 114), lässt sich nicht ableiten, dass die verbindliche Weisung der Vorinstanz nicht erfolgsversprechend ist. Die von der Vorinstanz erteilte Weisung an die Eltern, wonach sie den Kurs "Kinder im Blick" zu absolvieren haben (Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids), ist daher angezeigt.