KEMN.2022.1493 act. 78 f.). Mit der Vorinstanz ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht mehr in der Lage ist, dem Vater ein fallgerechtes Besuchsrecht zuzugestehen (S. 5 des angefochtenen Entscheids). Die Eltern müssen – im Hinblick auf das Kindeswohl und im Interesse ihrer Kinder – darin bestärkt werden, einen normalen Umgang mit den Kindern sowie untereinander zu finden und Kompromisse einzugehen. Wichtig ist, dass die Eltern lernen, ihren Konflikt auf der Erwachsenenebene zu lösen, ihre Verantwortung als Eltern selbstständig wahrzunehmen und den Kontakt zum anderen Elternteil im Sinne der Betroffenen zu gestalten.