Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch nicht das von den Eltern vereinbarte Besuchsrecht des Vaters, sondern der Entzug der aufschiebenden Wirkung des im Dispositiv eröffneten Entscheids der Vorinstanz vom 4. April 2023. Es geht folglich primär um die erteilte Weisung betreffend Anmeldungen für den Kurs Kinder im Blick (Dispositiv-Ziff. 1), die Errichtung einer Beistandschaft für die Betroffenen (Dispositiv-Ziff. 2) sowie die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts (Dispositiv- Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde inhaltlich nicht -5-