1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde fristgerecht eingereicht (Art. 450b Abs. 1 ZGB).