3. 3.1. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung dieser ihr am 21. April 2023 schriftlich zugestellten Entscheide im Dispositiv erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. April 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau. 3.2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. 3.3. Der Vater beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 (Postaufgabe) die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid.